AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Apostolos-Immobiien

§1 Weitergabeverbot 

Alle durch uns erteilten Informationen und Unterlagen inkl. unserer Objektnachweise sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte , insbesondere an wirtschaftlich oder rechtlich mit dem Empfänger verbundene Unternehmen, bedarf der schriftlichen Zustimmung von Apostolos-Immobilien . Kommt infolge unbefugter Weitergabe zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber von Apostolos-Immobilien ein Hauptvertrag ( Kauf, Mietvertrag ) zustande, so ist der Empfänger verpflichtet, Apostolos-Immobilien die vertraglich vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.

§ 2 Doppeltätigkeit

Der Makler Apostolos-Immobilien darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.


§ 3 Eigentümerangaben und Haftungsbegrenzung 

Alle Angebote sind freibleibend. Die dem Makler Apostolos-Immobilien mündlich / oder schriftlich erteilten Informationen beruhen auf den vom Verkäufer bzw. Vermieter stammenden Angaben, für deren Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Makler Apostolos-Immobilien keine Haftung übernimmt. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Haftung des Maklers Apostolos-Immobilien wird auf vorsätzliches Verhalten und grobe Fahrlässigkeit begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keine körperlichen Schäden erleidet oder sein Leben verliert.


§ 4 Verjährung

Mögliche Schadenersatzsprüche verjähren in drei Jahren ab Entstehen des Anspruchs, spätestens jedoch drei Jahre nach Auftragsbeendigung. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, so gelten diese.


§ 5 Vertragsabschluss

Der Maklervertrag mit uns oder unseren Beauftragten kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder auch durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Basis etwa des Objekt-Exposés, seiner Bedingungen oder von uns erteilten Auskünften zustande.
Der Nachweis von Objekten erfolgt nur bei vorheriger Unterschrift des Interessenten unter einem Objektnachweis (Provisionsbestätigung).
Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist uns dies schriftlich und unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von drei Tagen ab Entgegennahme unseres Nachweises / Expose’s mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, so hat der Kunde uns im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstanden sind, dass der Kunde nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.


§ 6 Provision

Die vom Käufer bzw. Mieter beim Abschluss eines Hauptvertrages ( Kauf, Mietvertrag, usw, ) zu zahlende Provision richtet sich nach den Angaben im jeweiligen Exposé bzw. Begleitschreiben. Sie beträgt bei Kauf den jeweils genannten Prozentsatz des Gesamtkaufpreises für das Objekt einschließlich etwaiger weiterer Nebenleistungen des Käufers, die dem Verkäufer oder einem Dritten zugutekommen ( z.B. Übernahme von Grundbuchlasten, Ablösung von Einrichtungen, etc ). Apostolos-Immobilien behält sich für den Fall einer Umsatzsteuererhöhung eine entsprechende Provisionserhöhung vor, sofern der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Entstehen des Provisionsanspruchs mehr als vier Monate beträgt. Die Provisionsforderung entsteht und ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrags ( Kauf, Mietvertrag, usw. ), auch wenn dieser erst nach Beendigung des Maklerauftrages, aber aufgrund der Maklertätigkeit zustande kommt. Sie ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.


§ 7 Ersatz-oder Folgegeschäft 

Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein anderes zustande kommt ( z.B. Kauf statt Miete oder umgekehrt ), sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht.
Als Abschluss eines Hauptvertrages gilt es auch, wenn nur der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils erfolgt oder die Übertragung von Rechten an dem Objekt durch eine andere Rechtsform ( z.B. anteilige oder vollständige Übertragung von Gesellschaftsrechten, Erbbaurechten, etc ) erreicht wird und dies dem in Aussicht genommenem Zweck entspricht. Als Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluss durch eine Person, die zum Auftraggeber in dauerhafter enger Verbindung steht, oder dass eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit zum angebotenen Geschäft im Sinne der geltenden Rechtssprechungsgrundsätze vorliegen muss.

§8 Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Makler Apostolos-Immobilien zur Erfüllung ihrer Verpflichtung befugt ist, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.

§ 9 Rückfrageklausel 

Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages (Kauf-oder Mietvertrag) unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners beim Makler Apostolos-Immobilien rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch unsere Tätigkeit veranlasst worden ist. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Apostolos-Immobilien Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations-und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter,wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

§ 10 Aufwendungsgesetz

Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen und nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen,Telefonkosten,Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.

§11 Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Partnern durch eine Regelung  ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.